Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Verkäufe der IVF HARTMANN AG, Victor-von-Bruns-Strasse 28, CH-8212 Neuhausen am Rheinfall, Schweiz («Lieferant»).
1.2 Zusätzliche oder abweichende Bedingungen des Bestellers, insbesondere Allgemeine Einkaufsbedingungen des Bestellers, finden keine Anwendung und werden hiermit ausdrücklich abgelehnt, auch wenn (1) der Besteller im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten ausdrücklich auf andere Bedingungen verweist oder (2) sie vom Lieferanten in einer Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich abgelehnt werden oder (3) der Lieferant die Ware liefert und die Zahlung durch den Besteller akzeptiert.
2. Vertragsabschluss, Änderungen und Ergänzungen
2.1 Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Der Lieferant ist nur an Angebote mit Angabe eines Gültigkeitsdatums gebunden.
2.2 Umfang und Ausführung des Vertrages richten sich ausschliesslich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten oder einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.
2.3 Der Lieferant kann von den vereinbarten Spezifikationen abweichen und technisch verbesserte Waren liefern, solange die verbesserten Waren keine negativen Auswirkungen auf Preis, Funktion und Qualität haben.
3. Lieferung
3.1 Teillieferungen sind zulässig und der Lieferant kann jede Teillieferung in Rechnung stellen, sofern die jeweilige Ware vom Besteller für den vereinbarten Zweck verwendet werden kann.
3.2 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, alle behördlichen Genehmigungen, wie z.B. Export-, Import- und Zahlungsgenehmigungen eingeholt wurden, alle Vorauszahlungen oder die Mitteilung über die Ausstellung oder Bestätigung eines Akkreditivs beim Lieferanten eingegangen sind, alle fälligen Zahlungen für Waren, die aufgrund früherer Verträge geliefert wurden, geleistet wurden und sobald alle zwischen den Parteien allenfalls vereinbarten Unterlagen vom Besteller geliefert oder genehmigt wurden.
3.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:
3.4 wenn der Lieferant durch höhere Gewalt an der Erfüllung des Vertrages gehindert wird. Als höhere Gewalt gilt jedes unvorhersehbare, vom Lieferanten nicht zu vertretende Ereignis, das die Leistung des Lieferanten wirtschaftlich unpraktisch, übermässig belastend oder unmöglich macht, wie bspw. verspätete oder fehlerhafte Lieferungen von Sublieferanten oder Subunternehmen, Arbeitskämpfe, behördliche Anordnungen oder Vorschriften, Material- oder Energiemangel, schwerwiegende Betriebsstörungen beim Lieferanten, wie die vollständige oder teilweise Zerstörung von Anlagen oder der Ausfall wesentlicher Produktionsanlagen, schwerwiegende Verkehrsstörungen (bspw. unbefahrbare Strassen). Überschreitet die Wirkung höherer Gewalt und die sich daraus ergebende angemessene Frist zur Wiederaufnahme des Geschäfts insgesamt zwei (2) Monate, kann jede Partei den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. In diesem Fall kann der Besteller keinen Schadenersatz verlangen.
3.5 wenn der Besteller mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen in Verzug ist, insbesondere wenn er die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht einhält oder wenn er eine vereinbarte Sicherheit nicht rechtzeitig geleistet hat
3.6 Wird aus vom Lieferanten zu vertretenden Gründen die vereinbarte Lieferfrist nicht eingehalten und auch die vom Besteller zu setzende angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen überschritten, kann der Besteller seine gesetzlichen Ansprüche geltend machen.
3.7 Vorbehaltlich des Ausschlusses der Haftung für reine Vermögensschäden gemäss Ziff. 12, ist die Haftung des Lieferanten für Verzug auf höchstens 10 % des Preises der in Verzug befindlichen Waren beschränkt.
4. Versand, Übergang von Nutzen und Gefahr, Prüfung der Ware auf Transportschäden
4.1 Lieferungen innerhalb der Schweiz erfolgen per Paketdienstleister, oder Camion – in der Regel – nach Wahl des Lieferanten.
Bei Bestellungen von Unternehmen (b2b) unter CHF 300 netto-Bestellwert zahlt der Besteller einen Mindermengenzuschlag von CHF 40 (beim Vertrieb über die Industrie CHF 15). Bei Bestellungen von Alters-und Pflegeheimen unter CHF 75 netto-Bestellwert zahlt der Besteller einen Mindermengenzuschlag von CHF 15.
Bei Express und Nachnahme-Sendungen sowie speziellen Transport-/Servicebedürfnissen werden Porto resp. Frachtdifferenz und Zusatzaufwand in Rechnung gestellt.
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden. Dies gilt auch, wenn der Transport der Ware durch den eigenen Lieferdienst des Lieferanten erfolgt.
4.2 Exporte aus der Schweiz erfolgen auf der Basis DAP Sitz des Empfängers gemäss den Incoterms 2020 (oder deren neuesten Ausgabe) der Internationalen Handelskammer.
4.3 Jeder Lieferung ist ein detaillierter Lieferschein mit mindestens den folgenden Daten beigefügt: Bestellnummer des Bestellers, Bestelldatum, Artikelnummer, Menge, Bruttogewicht, sowie, falls erforderlich, Ursprungsland, Zolltarifnummer.
4.4 Der Besteller bzw. der von ihm benannte Empfänger hat die Ware bei Erhalt auf Transportschäden- und sonstige offensichtliche Mängel sowie auf Identität und Menge zu prüfen. Der Besteller bzw. der von ihm benannte Empfänger ist zudem verpflichtet, Transportschäden, fehlende oder falsche Artikel auf der Empfangsbestätigung zu vermerken und etwaige Schäden durch Fotoaufzeichnungen zu dokumentieren.
5. Spezialanfertigungen
5.1 Spezial- bzw. Extra-Anfertigungen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt und können nicht zurückgenommen werden.
5.2 Der Besteller akzeptiert in diesen Fällen etwaige Über- oder Unterlieferungen bis zu 10 % der der bestellten Menge.
6. Retouren
6.1 Für nicht durch den Lieferanten verschuldete Retoursendungen wird eine angemessene Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt. Über das Mindesthaltbarkeitsdatum hinaus gelagerte oder nicht mehr kurante Ware kann nicht zurückgenommen werden.
6.2 Arzneimittel werden nur im Ausnahmefall und nach abschliessender Prüfung und Freigabe durch die fachtechnisch verantwortliche Person des Lieferanten zurückgenommen.
7. Mengenkontrakte
Der Saldo der nach dem 12. Monat nach Abschluss des Mengenkontrakts noch nicht bezogenen Menge(n) ist zu den dannzumal gültigen Preisen und Bedingungen zu liefern und zu beziehen.
8. Preise, Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen
8.1 Die in der jeweils aktuellen Preisliste angegeben Preise verstehen sich EXW und exkl. MWST in der am Sitz des Lieferanten geltenden Währung.
8.2 Bei Lieferungen, die später als 2 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, behält sich der Lieferant das Recht vor, die vereinbarten Preise für die betreffenden Waren angemessen zu erhöhen, wenn sich die Kosten in der Summe nachweislich um mehr als 5 % erhöht haben. Liegt der neue Preis mehr als 15 % über dem ursprünglich vereinbarten Preis, hat der Besteller ein Rücktrittsrecht bezüglich des noch nicht vollständig erfüllten Vertrages. Dieses Recht kann nur innerhalb von 5 Werktagen nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.
8.3 Rechnungen sind innert 30 Tagen netto, ohne Abzug von Skonti, Kosten oder sonstigen Abgaben zahlbar.
8.4 Zahlungen gelten als erfolgt, sobald der fällige Betrag in der vereinbarten Währung auf dem vom Lieferanten angegebenen Bankkonto frei verfügbar ist.
8.5 Der Besteller darf Zahlungen nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die entweder vom Lieferanten ausdrücklich anerkannt oder dem Besteller durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zugesprochen wurden.
8.6 Sofern sie keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwendung der Waren hat, berechtigt die Verzögerung eines unwesentlichen Teils der Lieferungen den Besteller nicht zu einem Zahlungsaufschub.
8.7 Kommt der Besteller mit der Zahlung einer Rate oder der Leistung einer vereinbarten Sicherheit mehr als 14 Kalendertage in Verzug, wird der Restbetrag des Gesamtpreises fällig und zahlbar.
8.8 Bei Zahlungen durch Akkreditiv (L/C) trägt der Besteller die Kosten für die Eröffnung, Benachrichtigung und Bestätigung des Akkreditivs.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Bis zur vollständigen Bezahlung der Waren bleiben diese Eigentum des Lieferanten.
9.2 Veräussert der Besteller die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter, so gelten alle aus dem Weiterkauf resultierenden Kaufpreisforderungen, einschliesslich aller Nebenrechte, Sicherheiten und Eigentumsvorbehalte, als stilschweigend an den Lieferanten abgetreten, bis alle Forderungen des Lieferanten gegen den Besteller beglichen sind. Bis zum Widerruf durch den Lieferanten bleibt der Besteller berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Soweit der Wert der Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sicherheiten die Forderungen des Lieferanten gegen den Besteller um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferant die vorstehenden Forderungen auf Verlangen an den Besteller zurückabtreten.
9.3 Kommt der Besteller mit seinen Zahlungen um mehr als 14 Kalendertage in Verzug, kann der Lieferant nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und die Rücksendung der Ware auf Kosten des Bestellers verlangen.
10. Wareneingangskontrolle, Mängelrügen
10.1 Im Rahmen des ordnungsgemässen Geschäftsbetriebes, spätestens innerhalb einer Woche nach Erhalt, hat der Besteller die Ware wenigstens stichprobenartig auf Mängel, sowie daraufhin zu prüfen, ob sie den vereinbarten Spezifikationen entspricht.
10.2 Mängel sind innerhalb von fünf Werktagen nach Feststellung durch den Besteller, spätestens aber vor Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsfrist, schriftlich zu rügen.
11. Gewährleistung
11.1 Der Lieferant leistet dafür Gewähr, dass die Waren: (i) den vereinbarten Spezifikationen entsprechen und die vereinbarte Leistung erbringen, (ii) in Übereinstimmung mit allen jeweils geltenden Gesetzen und Vorschriften hergestellt wurden, (iii) frei von Konstruktions-, Material- und Verarbeitungsfehlern sind, (iv) keine Schutzrechte Dritter am Bestimmungsort (welcher, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, der Geschäftssitz des Bestellers ist) verletzen und (v) für die vereinbarten Zwecke geeignet und von guter und handelsüblicher Qualität sind.
11.2 Lieferungen der falschen Ware gelten als mangelhafte Lieferungen.
11.3 Für Waren, die nach Spezifikationen oder Mustern des Bestellers hergestellt werden, beschränkt sich die Gewährleistung des Lieferanten auf Material- und Herstellungsfehler.
11.4 Der Lieferant verpflichtet sich, alle mangelhaften Waren kostenlos zu ersetzen.
11.5 Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten oder eine Minderung des Kaufpreises verlangen,
- wenn der Austausch der mangelhaften Ware unmöglich ist; oder
- wenn der Lieferant die Ersatzlieferung verweigert oder wenn sich die Ersatzlieferung aus vom Lieferanten zu vertretenden Gründen unangemessen verzögert.
11.6 Die Gewährleistung gilt nicht für Mängel oder Schäden, die auf normale Abnutzung, unsachgemässe Lagerung und Wartung, Nichtbeachtung der Gebrauchsanleitung, oder Änderungen durch den Besteller oder Dritte, oder auf andere Gründe zurückzuführen sind, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
11.7 Die vorstehenden Gewährleistungszusagen gelten bis zum Ablauf des auf der Ware angegebenen Mindesthaltbarkeitsdatums. Die Gewährleistungsansprüche verjähren 24 Monate nach Lieferung, sofern auf der betreffenden Ware kein längeres Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben ist.
12 Haftungsbeschränkung
12.1 Die Rechte und Rechtsbehelfe des Bestellers richten sich ausschliesslich nach diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Diese ersetzen alle gesetzlichen Ansprüche. Weitere Ansprüche auf Schadensersatz, Minderung des Vertragspreises, Wandelung, Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag sind ausgeschlossen.
12.2 Der Besteller ist, unbekümmert aus welchem Rechtsgrund, nicht berechtigt, Schadenersatz wegen Produktionsausfall, Nutzungsausfall, Auftragsverlust, entgangenem Gewinn, Verlust erwarteter Einsparungen, Datenverlust oder Handling Kosten zu verlangen sowie, vorbehältlich abweichender Regelungen in diesen Verkaufsbedingungen, die Freistellung von Ansprüchen Dritter auf Ersatz solcher Schäden oder Kosten geltend zu machen.
12.3 Die Haftung des Lieferanten für Sachschäden oder für Regressansprüche bei Verletzung oder Tod von Personen ist auf den Gegenwert von CHF 500'000 pro Ereignis und insgesamt auf den Gegenwert von CHF 2'000'000 pro Kalenderjahr beschränkt.
12.4 Diese Haftungsbeschränkung gilt gleichermassen, soweit der Lieferant für Handlungen oder Unterlassungen seiner Mitarbeiter oder Dritter, die an der Erfüllung seiner Verpflichtungen beteiligt sind, haftet.
12.5 Die Beschränkung gilt nicht, soweit die Haftung des Lieferanten zwingend ist, insbesondere bei rechtswidrigem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten und seiner Mitarbeiter oder Dritter, die an der Vertragserfüllung beteiligt sind, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei direkten Ansprüchen aus Personenschäden oder Tod oder im Rahmen der zwingenden Haftung des Lieferanten, insbesondere nach dem auf den Schadenfall anwendbaren Produkthaftungsgesetz. Für die in diesem Abschnitt genannten Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen von einem zuständigen Gericht oder einer zuständigen Behörde für ungültig oder nicht durchsetzbar befunden werden, ist diese Bestimmung ungültig, wobei die übrigen Bestimmungen weiterhin in vollem Umfang in Kraft bleiben. Die Parteien werden die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung gegebenenfalls durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung mit ähnlichem wirtschaftlichem Zweck ersetzen, sofern der Inhalt dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht wesentlich geändert wird. Gleiches gilt für den Fall, dass Lücken vorliegen.
13.2 Keine Verzögerung oder Unterlassung des Lieferanten bezüglich der Ausübung eines ihm zustehenden Rechts, Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gilt als Verzicht auf diese Rechte.
13.3 Als «schriftlich» gelten auch alle Formen der Formen der Übermittlung, die den Nachweis durch Text ermöglichen (z.B. per E-Mail).
14. Erfüllungsort
Sofern nicht anders vereinbart ist, ist Erfüllungsort für die Verpflichtungen der Parteien aus dem Vertrag der Geschäftssitz des Lieferanten.
15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
15.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Besteller gilt, wenn dieser ein Unternehmer ist (b2b Vertrag) ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts (IPR) und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (UN- Kaufrecht/CISG). Ist der Besteller ein Verbraucher bzw. ein Konsument (b2c Vertrag) gilt das Recht am Wohnsitz des Verbrauchers bzw. Konsumenten.
15.2 Ausschliesslicher Gerichtstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Lieferanten und dem Besteller ist, wenn dieser ein Unternehmer ist (b2b Vertrag), CH-8200 Schaffhausen, Schweiz. Der Lieferant ist zudem berechtigt, auch vor jedem anderen für den Streitgegenstand zuständigen Gericht zu klagen. In diesem Fall ist das am betreffenden Gerichtsstand geltende Recht, jedoch unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) anwendbar.
Bei Streitigkeiten aus Verbraucher- bzw. Konsumentenverträgen (b2c Verträgen) ist zuständig:
a) für Klagen des Verbrauchers- bzw. des Konsumenten das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien;
b) für Klagen des Lieferanten das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei.
Gültig ab 1. Juli 2023
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Benutzung der «easy Systeme» der IVF HARTMANN AG
- Unter dem Namen «easy» stellt die IVF HARTMANN AG Tools und Services zur Beschaffung im Gesundheitswesen zur Verfügung. Mit «easy» können Dritte Waren untereinander anbieten und erwerben. Der Anbieter einer Ware wird nachfolgend als Verkäufer bezeichnet, der Erwerber als Käufer.
- Die IVF HARTMANN AG erlaubt Drittanbietern, ihre Produkte auf den «easy»-Systemen anzubieten. Dies wird auf der jeweiligen Produktdetailseite ersichtlich. Auch wenn IVF HARTMANN AG Geschäfte auf «easy» ermöglicht, ist IVF HARTMANN AG weder Käufer noch Verkäufer dieser Drittanbieter Ware. IVF HARTMANN AG bietet Käufern und Verkäufern die Möglichkeit, Verhandlungen zu führen und Verträge abzuschliessen. Der Vertrag, der bei Verkaufsabschluss dieser Drittanbieter Ware zustande kommt, wird ausschliesslich, autonom und eigenverantwortlich zwischen dem Käufer und dem Verkäufer geschlossen. Berechtigt und verpflichtet sind aus diesen Verträgen einzig der Verkäufer und der Käufer. Für die Erfüllung des geschlossenen Vertrages sind einzig Verkäufer und Käufer verantwortlich, während die IVF HARTMANN AG lediglich die Plattform zur Verfügung stellt, welche die Möglichkeit zum Vertragsschluss bietet. IVF HARTMANN AG ist auch nicht Vertreter des Verkäufers. Der Verkäufer ist verantwortlich für den Verkauf seiner Produkte, jegliche Reklamation von Seiten des Käufers und alle anderen sich aus jenem Vertrag ergebenden Angelegenheiten.
- Tritt IVF HARTMANN AG auf «easy» selbst als Verkäufer von eigenen Produkten und Waren auf, so wird sie in diesem Fall zum Verkäufer im Sinne der vorstehenden und nachfolgenden Bestimmungen, die dann uneingeschränkt auf das zwischen ihr und dem Käufer abgeschlossenen Vertrag Anwendung finden.
- Ferner können auf den «easy» Tools auch Links zu Seiten von verbundenen Firmen und bestimmten anderen Unternehmern zur Verfügung gestellt werden. IVF HARTMANN AG ist nicht für die Angebote oder Seiten verantwortlich. Sie leistet keine Gewähr für die Angebote der Verkäufer, weiterer Unternehmen und Einzelpersonen oder die Inhalte auf deren Webseiten. IVF HARTMANN AG übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für Handlungen, Produkte oder Inhalte all dieser oder jeglicher Dritter Personen.
- Die IVF HARTMANN AG ist ausser im Fall, wo sie selbst als Verkäuferin gilt, nicht Vertragspartei der zwischen Verkäufer und Käufer geschlossenen Verträge. Die IVF HARTMANN AG, ihre Vertreter, Mitarbeiter und Hilfspersonen übernehmen daher keinerlei Verantwortung für die auf dem Marktplatz geschlossenen Verträge und haften auch nicht für allfällige Schäden, welche sich aus der Anbahnung und dem Abschluss der Verträge ergeben.
- Verkäufer und Käufer sind dafür verantwortlich, dass die geltenden Gesetze sowie die AGB eingehalten werden. Die IVF HARTMANN AG ist nicht dazu verpflichtet, das Verhalten von Verkäufer und Käufer bei der Nutzung des Marktplatzes zu überprüfen. Die IVF HARTMANN AG kann nicht für Schäden haftbar gemacht werden, welche durch Fehlverhalten eines Anbieters, anderen Anbietern oder Dritten entstehen.
- Die IVF HARTMANN AG ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Angebote auf Übereinstimmung mit dem Gesetz, mit den Regeln des Marktplatzes und sonstige Zulässigkeit zu prüfen. Sie kann ohne Angaben von Gründen und ohne vorherige Rücksprache mit dem Verkäufer Angebote vom Marktplatz teilweise, für einige Bereiche oder gesamthaft entfernen und diesen vom Marktplatz ausschliessen. Für etwaige Schäden, die daraus resultieren sollten, können die IVF HARTMANN AG sowie ihre Vertreter, Mitarbeiter und Hilfspersonen nicht haftbar gemacht werden.
- Die IVF HARTMANN AG übernimmt keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit, Rechtmässigkeit, Qualität oder Vollständigkeit des Inhalts von Webseiten, auf welche von Webseiten der IVF HARTMANN AG aus verlinkt wird. Jegliche Haftung wird in diesem Zusammenhang ausgeschlossen.
- Es besteht kein Anspruch darauf, dass die «easy»-Systeme jederzeit online erreichbar sind. Die IVF HARTMANN AG kann ohne vorherige Ankündigung jederzeit die Zurverfügungstellung der «easy»-Systeme unterbrechen oder diese einstellen. Für etwaige Schäden, die daraus resultieren sollten, können die IVF HARTMANN AG sowie ihre Vertreter, Mitarbeiter und Hilfspersonen nicht haftbar gemacht werden.
- Die IVF HARTMANN AG erhebt vom Verkäufer eine Abschlussgebühr, welche erhoben wird, sobald ein Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer erfolgreich abgeschlossen wird. Die Gebühr wird per sofort fällig. Handlungen, um die Abschlussgebühr zu umgehen, sind nicht gestattet.
- Die IVF HARTMANN AG bietet mit «easy» teilweise die Regulierung von Rechnungen zwischen Dritten an. Käufer erhalten damit eine «Rechnungsliste». Die IVF HARTMANN AG ist berechtigt, Kunden auf eine monatliche Rechnungsliste umzustellen. Das direkte Vertragsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer bleibt davon unberührt. Forderungen des Verkäufers bleiben weiterhin dem Käufer gegenüber bestehen. IVF HARTMANN AG übernimmt damit keine Zahlungsrisiken.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise ungültig oder unwirksam sein, behalten die übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen weiterhin ihre Gültigkeit. Die ungültigen oder unwirksamen Bestimmungen werden durch solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der ungültigen oder unwirksamen Bestimmungen in rechtwirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommen.
- Die IVF HARTMANN AG behält sich das Recht vor, Änderungen an ihrer Website, den «easy»-Systemen und ihren Regelwerken, Bedingungen, einschliesslich dieser Vertragsbedingungen jederzeit vorzunehmen. Auf die Bestellungen, die über «easy» erfolgen, finden jeweils die Vertrags- und Allgemeinen Verkaufs-, Vertrags- und Geschäftsbedingungen Anwendung, die zum Zeitpunkt der Bestellung in Kraft sind, es sei denn eine Änderung sei gesetzlich oder auf behördliche Anordnung erforderlich.
- Vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen unterstehen alle im Zusammenhang mit den vorliegenden AGB stehenden Streitigkeiten dem schweizerischen Recht und der Gerichtsstand ist Schaffhausen, Schweiz.
- Unsere Kontaktinformationen für den Anbieter sind: IVF HARTMANN AG, Victor-von-Bruns-Strasse 28, CH 8212 Neuhausen am Rheinfall, info@ivf.hartmann.info, www.ivf.hartmann.info.
Neuhausen am Rheinfall, 16. Juni 2017