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Unser fleissiger jedoch fiktiver Mitarbeiter Miguel hat die kürzlich publizierten Änderungen der MiGeL für Sie analysiert und zusammengefasst.
Für Sie am relevantesten sind voraussichtlich die Möglichkeit bei komplexen Stomasituationen Kostengutsprachen bis zum fünffachen Höchstvergütungsbeitrag zu beantragen und kleinere Änderungen bei der Nutzung von Wundreinigungslösungen. Ausserdem wird die Überführung der oralen und enteralen künstlichen Ernährung in die MiGeL auf 2027 verschoben.
Bei medizinisch begründetem Mehrbedarf kann die Vergütung für Stoma-Artikel künftig bis zum Fünffachen des Höchstvergütungsbetrags (HVB) erhöht werden. Hintergrund ist, dass der bisher mögliche verdoppelte HVB in rund 2% der Fälle nicht ausreicht, insbesondere bei komplexen Stoma-Situationen. Deshalb wurde diese Änderung vorgenommen, um die Versorgung für Betroffene sicherzustellen bzw. diese finanziell zu entlasten.
Betroffen ist die MiGeL-Position des Unterkapitels 99.12 „Wundreinigungslösungen“. Für Anwendungen, bei denen pro Behandlung mehr als 40 ml Spüllösung benötigt werden, dürfen künftig keine Produkte aus diesem Unterkapitel verwendet werden. Stattdessen müssen Spüllösungen aus dem Kapitel 99.11 „Spüllösungen“ eingesetzt werden, da diese beim Einsatz grösserer Mengen wirtschaftlicher sind. Diese Änderung betrifft insbesondere die Versorgung von Bewohner:innen/Klient:innen in Alters- und Pflegeheimen sowie Spitex-Organisationen, bei denen grössere Wundspülungen notwendig sind.
Die Vergütung und Aufnahme der künstlichen oralen und enteralen Ernährung sowie der Applikationshilfen in die MiGeL werden wegen weiterem Klärungsbedarf um ein Jahr auf den 01. Januar 2027 verschoben. Bis zum Inkrafttreten gelten weiterhin die Verträge zwischen den Homecare-Anbietern und Krankenversicherungen. Zusätzlich werden die geplanten Einschränkungen für die gleichzeitige Nutzung von Infusionsständern und Applikationstechnik nicht eingeführt, da dieser unter falschen Annahmen beschlossen wurden. Somit können die beiden Positionen kombiniert werden.
Die geplante Überführung von medizinischem Sauerstoff in die Spezialitätenliste (SL) wird wegen Ressourcenmangel im BAG um fünf Jahre verschoben. Das bedeutet, dass die bisherige Regelung bis Ende 2031 unverändert bleibt. Die Versorgung mit medizinischem Sauerstoff ist somit weiterhin gesichert und es ergeben sich vorerst keine Änderungen.
Aktive Bewegungsschienen sind therapeutische Geräte, die nach Operationen am Knie oder an der Hüfte als Ergänzung zur Physiotherapie eingesetzt werden und die Gelenkbeweglichkeit, Koordination und den Heilungsverlauf fördern sollen. Aufgrund von Unklarheiten bezüglich Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit wurden diese Positionen bis zum 31. Dezember 2025 in Evaluation gesetzt. Die wissenschaftliche Literatur zeigt eine geringe Probandenanzahl und keine ausreichende Wirksamkeit im ambulanten Bereich. Daher werden die Positionen 30.03.01.00.2 (Kniebewegungsschiene, aktiv) und 30.03.01.01.1 (Pauschale für Einstellung und Instruktion) gestrichen.
Die Position 40.01.01.00.1 für interaktive digitale Gesundheitsanwendungen (dGA) zur kognitiven Verhaltenstherapie von Depressionen zur alleinigen Selbstanwendung wird neu in die MiGeL aufgenommen. Das Produkt „deprexis“ kann bei leichten bis mittelgradigen depressiven Episoden oder rezidivierenden depressiven Störungen ergänzend zur Psychotherapie oder als Überbrückung bis zum Therapiebeginn eingesetzt werden. Die Anwendung erfolgt selbständig zuhause und muss durch Fachärzt:innen verschrieben werden. Die Position ist generisch gehalten, sodass auch andere Produkte, die die Anforderungen erfüllen, vergütet werden können. Für schwere Depressionen wird die dGA nicht übernommen. Die Position wird bis 31. Dezember 2026 in Evaluation gesetzt, um Fragen zur Wirtschaftlichkeit und zur Berechnung des Höchstvergütungsbetrags (HVB) zu klären.
Die folgenden Anträge wurden vom BAG beurteilt und abgelehnt:
Folgende redaktionelle Änderungen wurden vorgenommen:
Die per 01.01.2026 sowie die neue finden Sie auf der Website des BAG.