Drei personen stehen um eine bewusstlose person

Besser gar nicht helfen statt falsch helfen?

Wegen unterlassener Hilfeleistung mussten schon manche Menschen geradestehen. Dagegen wurde in der Schweiz noch nie ein sogenannter Laienhelfer, zu denen auch Betriebssanitäter gezählt werden, wegen falscher Hilfeleistung zur Verantwortung gezogen. Wie berechtigt ist die Angst, durch Erste Hilfe alles nur noch schlimmer zu machen?

Natürlich kann ein Arbeitsunfall oder ein medizinischer Notfall bei den damit konfrontierten Ersthelfern Schock und Angst auslösen. Natürlich kann man davon wie gelähmt sein und es gibt nun einmal Menschen, die beim Anblick von Blut gleich selber zum Notfall werden. Aber es gibt auch jene Menschen, die helfen könnten, aber Angst haben, etwas falsch zu machen. Vielen von ihnen sitzt auch das Strafgesetzbuch im Nacken oder im Hinterkopf, das in Artikel 125 sagt: «Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.»

Was soll man im Notfall tun?

Also sagen sie sich: Bloss nichts falsch machen. Doch nichts zu machen, ist noch falscher. Was man immer tun kann und auch immer als erstes tun sollte, ist die Betriebssanität oder den Rettungsdienst zu alarmieren. Dann kann man je nach Situation versuchen zu reanimieren, eine starke Blutung zu stillen, einen Druckverband anzubringen, Verbrennungen zu kühlen, den Patienten zu beruhigen, ihn zu wärmen und auf seine Atmung zu achten. So kann man viel bewirken in jenen zehn bis fünfzehn Minuten, die der alarmierte Rettungsdienst in der Schweiz durchschnittlich braucht, bis er vor Ort eintrifft und professionell übernehmen kann.

Kann man für falsches Erste Hilfe leisten bestraft werden?

Die Rechtsprechung stützt diesen Appell. In Artikel 128 des Strafgesetzbuches steht nämlich: «Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte, wer andere davon abhält, Nothilfe zu leisten, oder sie dabei behindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Eine zivilrechtliche Haftung besteht für Betriebssanitäter oder Nothelfer nicht, wenn sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten das Beste zu erreichen versuchten und den Entschluss, trotz mangelnder Ausbildung und zur Verfügung stehender Hilfsmittel einzugreifen, nicht leichtfertig fassten. Bei strafrechtlicher Haftung kämen die Tatbestände der fahrlässigen Körperverletzung und allenfalls der fahrlässigen Tötung in Frage. lm Rahmen der Ersten Hilfe müssen oft Handlungen vorgenommen werden, die den Tatbestand einer Tätlichkeit oder einer einfachen Körperverletzung erfüllen könnten. Sie sind jedoch als Nothilfemassnahmen notwendig und deshalb nicht rechtswidrig. lm Interesse des Schutzes eines höheren Rechtsgutes – im Notfallbereich Leben und Gesundheit – sind sie nicht nur erlaubt, sondern sogar eine Pflicht!


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