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Alkoholtupfer nicht mehr über Krankenkasse abrechenbar

Krankenkassenabrechnung, MiGeL, Alkoholtupfer, Soft-Zellin

Das BAG hat am 6.12.2021 in einer provisorischen Fassung die Änderungen der MiGeL ab 1.1.2022 und ab 1.4.2022 veröffentlicht. In der MiGeL ab 1. Januar 2022 sind die Alkoholtupfer imprägniert mit Positionsnummer 21.03.10.10.1 in der Fachanwendung Pflege als «Kategorie A» eingestuft. Dies trifft beispielsweise den HARTMANN Alkoholtupfer «Soft-Zellin». Somit gelten die Alkoholtupfer als einfaches Verbrauchsmaterialien mit direktem Bezug zu Pflegeleistungen und können nicht mehr den Krankenversicherern der jeweiligen Bewohner/Klienten in Rechnung gestellt werden.

Die Sichtweise des BAG ist, dass die imprägnierten Alkoholtupfer in einem direkten Anwendungszusammenhang zur Position 21.03.01.01.1 Reagenzträger für Blutzuckerbestimmungen steht. Da diese als Kategorie A klassifiziert ist, wird dies nun auch für die Alkoholtupfer übernommen. Ebenfalls betroffen ist auch die Position 21.03.05.00.1 Lanzetten für Stechgeräte. Auch diese wird somit Kategorie A zugeordnet und kann von Heimen und Spitexorganisationen nicht mehr den Krankenversicherern in Rechnung gestellt werden.

Diese gesetzlichen Änderungen werden wir per 1.1.2022 unseren Artikelstamm übernehmen. Mit der IVF HARTMANN Webseite verfügen Sie immer über aktuelle Daten ohne diese selbst anpassen zu müssen.

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